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Bruchsteinen in gutem Verbande auszuführen. Die Verwendung des aus den
Schienenbettungsgräben, desgleichen aus den Querentwässerungsgräben ge-
wonnenen Bodens innerhalb des Gestänges, und soweit eine Behinderung der
erforderlichen Entwässerung eintreten kann, ist ausgeschlossen. Für die unterste
Lage der Bettung sind Steine bis 0,15 m, für die mittlere Steine bis 0,08 m
Längenausdehnung zulässig.
Zur Verfüllung der Schienen und um ihnen ein gleichmäßiges Auflegen
zu gewähren, ist, bei Mangel an geeignetem Kies, ein Kleinschlag von 0,025 m
max. Längenausdehnung zulässig.
Die bei den Ouergräben anzuwendenden Drainröhren erhalten 5 cm
Durchmesser. Dieselben müssen sorgfältig im Gefälle verlegt und vorsichtig
umpackt werden.
Für die auf den Bahnhöfen befindlichen Geleisstrecken ist in gleicher Weise
durch Verlängerung der Querdohlen Entwässerung zu bewirken. Im Uebrigen
ist das Planum der Bahnhöfe beiderseitig in gehörigem Gefälle — auch in
Einschnitten — abzudachen, um dasselbe von jedem stehenden Wasser frei
zu halten.
In den zur Genehmigung vorzulegenden Bahnhofsplänen ist die beab-
sichtigte Entwässerung gleichfalls zu verzeichnen.
Soweit die Nothwendigkeit der Anlage von Schneeschutz-Vorkehrungen
vorliegt, hat der Unternehmer solche, sei es in Gestalt von Erdaufwürfen oder
von Anpflanzungen zu beschaffen.
II. Einfriedigungen
erhalten
a) die Bahnhöfe, soweit der Verkehr des Publikums dies erfordert,
b) alle an das Bahngebiet angrenzenden Hutungen,
o) besonders gefährliche Einschnittsstellen, im Besonderen alle diejenigen,
welche neben Wegen herlaufen, bei denen ein derartiger Schutz nicht
besteht,
d) diejenigen Chausseestellen, bei denen Chaussee und Bahn unmittelbar
neben einander liegen, die Bahn jedoch eingeschnitten ist, also tiefer liegt.
Für die unter a bis c bezeichneten Stellen genügt ein einfacher aus
min. 1,5 m langen, 12 cm starken Pfosten und bei a und c einer, bei b
zweien 6 cm starken Querstangen bestehender Schutzzaun von ungeschältem
Tannenholz. Pfostenentfernung 2,5 m.