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Die Nietlöcher müssen in den zu verbindenden Theilen genau auf ein-
ander passen und von den Nieten genau ausgefüllt werden. Die Niete müssen
vollkommen festsitzen. Etwa nicht fest angezogene Niete sind wieder los zu
machen und durch andere zu ersetzen, in keinem Falle aber kalt anzutreiben.
Die Sohlplatten sind in der auf der Zeichnung angegebenen Form und
Länge aus bestem Gußeisen herzustellen, und ist die Auflagerfläche für die
Träger eben und glatt zu hobeln. Letzteres gilt auch von den schmiedeeisernen
und mit der unteren Gurtung vernieteten Zwischenplatten.
Die Eisentheile sind mit Mennigfarbe zu grundiren und darauf zweimal
mit Oelfarbe zu streichen und alle Fugen sauber zu verkitten. Die Eisentheile
sind vor dem Anstrich oder Kitten aufs Vollkommenste zu reinigen und vor
Rost zu schützen, derart, daß sie zuerst in einem Sauerbade gereinigt, durch
Kalkwasser von der anhängenden Säure befreit und sodann mit siedendem Leinöl
überstrichen werden, bis sich eine genügende Firnißschicht gebildet hat.
Die endgiltige Abnahme der eisernen Ueberbauten hat in Gegenwart eines
Großherzoglichen Regierungs-Kommissars und zwar in der bei Eisenbahnbrücken
üblichen Weise zu erfolgen. Iunsbesondere sollen zwei aneinander gekuppelte
Lokomotiven mit einer Geschwindigkeit von 20 km pro Stunde wiederholt über
die Fahrbahn geführt werden können, ohne daß eine irgendwie nachtheilige
Veränderung der Konstruktionstheile bemerkbar wird.
V. Oberbau.
Für den Oberbau werden Schienen aus Bessemer Stahl nach System
Hartwich in einer Länge von 7 bis 7½ m und einer Schwere von nicht unter
21,5 kg pro laufenden Meter, von 13 cm Höhe, 4 cm Kopf und 10 cm
Fußbreite, sowie 9 mm Dicke der Mittelrippe in Anwendung gebracht. Bei
einem Festigkeits-Koefficienten von 1300 kg pro qem, einem Raddruck von
3500 kg und einer freitragenden Länge von 1,15 m darf die Elastizitäts-
grenze nicht überschritten werden.
Bei einer Basis von 115 cm K 10 = 1150 qem darf hiernach der
Druck auf den Quadratzentimeter der Schotterunterlage nicht mehr als 3,05
kg betragen.
Die anzuliefernden Schienen haben einer zehnjährigen, der Großherzog-
lichen Regierung nachzuweisenden Garantie des liefernden Walzwerkes zu unter-
liegen. Der Bauunternehmer hat die Abnahme der Schienen von dem Walz-
werk durch einen geeigneten Techniker zu bewirken; der Großherzoglichen Regie-