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rung bleibt das Recht vorbehalten, außerdem selbst und auf ihre Kosten
eine eigene Kontrole bei Anfertigung und Abnahme der Schienen vornehmen
zu lassen.
Zur Sicherung des Stoßes ist eine eichene Stoßschwelle von 2 m Länge,
0,2 m Breite und 0,15 m Stärke vorzusehen. Auch werden zur Versteifung
des Gestänges auf jede Schienenlänge in den geraden Linien eine, in den
Kurven zwei, in den starken Kurven drei eiserne Verbindungsstangen angebracht.
An allen Schienenstößen sind in derselben Weise wie bei den Geleisen der
Normalbahnen Laschen von 450 mmn Länge paarweise anzubringen und durch
je 4 Schraubenbolzen, deren Muttern nach der Geleismitte gerichtet sind, zu
verbinden.
Hinsichtlich der Bettung des Geleises auf dem Chausseekörper wird unter
jeder Schiene ein Graben von 0,25 m Tiefe, in geeigneter Weise zur Entwässerung
mit Gefälle versehen, der Art hergestellt, daß durch Festrammung des in demselben
einzubringenden wasserdurchlässigen Schottermaterials eine gleichmäßige Unterlage
für den Schienenfuß entsteht. Für die im Auftrag liegenden Strecken der Bahn
und je nach Bedarf und Bodenbeschaffenheit im Einschnitt, sowie auch für etwa
vorkommende, schlecht entwässerte Stellen ist bis zur Konsolidirung des Bahn-
körpers Querschwellen-System mit 1 m Entfernung der Schwellen vorzusehen.
Wegen Breite und Stärke der Schwellen gelten die obigen Bestimmungen, die
Länge soll 1,75 m sein.
Zur Reserve hat der Bauunternehmer einen Bestand von 1 Prozent der
verwendeten Oberbau-Materialien an Schienen, Schwellen, Weichen und Klein-
eisenzeug bei Eröffnung des Betriebes vorzuhalten.
VI. Signale.
Längs der ganzen Bahnlinie ist nach Maßgabe der bei dem Reichstele-
graphen üblichen Ausführung eine einfache Telegraphenleitung herzustellen.
Die unentgeltliche Mitbenutzung des Gestänges der auf der Straße von
Dorndorf bis Dermbach bestehenden Reichstelegraphenleitung wird die Groß-
herzogliche Staatsregierung zu vermitteln suchen. Als Haltesignale werden
Armtelegraphen beschafft.
Neigungszeiger werden auf längere Steigungen von über 1: 100 beschränkt.
In Entfernungen von je ½ km Bahnlänge sind Kilometersteine anzu-
bringen.