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und der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung
vorbehalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung etwaiger Wegeüber—
gänge, Brücken, Durchlässe, Parallelwege und Vorfluthanlagen im Herzoglich
Sächsischen Gebiete, welche dem Bahnunternehmen obliegen, den dortigen Be-
hörden zustehen. Dasselbe gilt von der baupolizeilichen Prüfung etwaiger
Stationsgebäude und von feuerpolizeilichen Anordnungen.
Art. 7.
Der Herzoglichen Staatsregierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke.
Die Bahnpolizei steht im Herzoglichen Gebiete den dortigen Behörden zu.
Wegen übereinstimmender Grundsätze über die Handhabung derselben in
den beiderseitigen Gebieten werden die contrahirenden Regierungen sich ver-
ständigen.
Die im Herzogthum Sachsen-Meiningen stationirten Bahnpolizeibeamten
sind bei der zuständigen Herzoglichen Behörde in Pflicht zu nehmen.
Art. 8.
Die Beaufsichtigung des Bahnbetriebes, die Prüfung der Transportmittel,
die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und der Transportpreise steht aus-
schließlich der Großherzoglichen Staatsregierung zu, welche etwaige Wünsche
der Herzoglichen Staatsregierung thunlichst berücksichtigen wird.
Weder im Personen= noch im Güterverkehr ist zwischen den beiderseitigen
Staatsangehörigen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der Ab-
fertigung ein Unterschied zu machen.
Art. 9.
Sollte die Großherzogliche Staatsregierung die Feldabahn veräußern oder
deren Betrieb einem Dritten übertragen, so wird die Herzogliche Staatsregie-
rung diesem Dritten den Betrieb der Bahn unter den Bestimmungen der Art.
1 bis 8 des gegenwärtigen Vertrages ebenfalls gestatten.