Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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und der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung 
vorbehalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung etwaiger Wegeüber— 
gänge, Brücken, Durchlässe, Parallelwege und Vorfluthanlagen im Herzoglich 
Sächsischen Gebiete, welche dem Bahnunternehmen obliegen, den dortigen Be- 
hörden zustehen. Dasselbe gilt von der baupolizeilichen Prüfung etwaiger 
Stationsgebäude und von feuerpolizeilichen Anordnungen. 
Art. 7. 
Der Herzoglichen Staatsregierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke. 
Die Bahnpolizei steht im Herzoglichen Gebiete den dortigen Behörden zu. 
Wegen übereinstimmender Grundsätze über die Handhabung derselben in 
den beiderseitigen Gebieten werden die contrahirenden Regierungen sich ver- 
ständigen. 
Die im Herzogthum Sachsen-Meiningen stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind bei der zuständigen Herzoglichen Behörde in Pflicht zu nehmen. 
Art. 8. 
Die Beaufsichtigung des Bahnbetriebes, die Prüfung der Transportmittel, 
die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und der Transportpreise steht aus- 
schließlich der Großherzoglichen Staatsregierung zu, welche etwaige Wünsche 
der Herzoglichen Staatsregierung thunlichst berücksichtigen wird. 
Weder im Personen= noch im Güterverkehr ist zwischen den beiderseitigen 
Staatsangehörigen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der Ab- 
fertigung ein Unterschied zu machen. 
Art. 9. 
Sollte die Großherzogliche Staatsregierung die Feldabahn veräußern oder 
deren Betrieb einem Dritten übertragen, so wird die Herzogliche Staatsregie- 
rung diesem Dritten den Betrieb der Bahn unter den Bestimmungen der Art. 
1 bis 8 des gegenwärtigen Vertrages ebenfalls gestatten.
	        
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