Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Der Veräußerungs= oder Betriebs-Ueberlassungs= Bertrag soll von der 
Großherzoglichen Staatsregierung der Herzoglichen Staatsregierung zur Kenntniß- 
nahme und Aeußerung etwaiger Wünsche mitgetheilt werden. 
Art. 10. 
Hinsichtlich der Besteuerung des Reinertrages der Feldabahn für die 
Bahnstrecke im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete findet das Her- 
zoglich Sachsen-Meiningensche Gesetz vom 30. April 1873 Anwendung. 
Art. 11. 
Für den Fall, daß die Eröffnung des Betriebes der Feldabahn innerhalb 
des Herzoglichen Staatsgebietes vor dem 1. November 1880 nicht erfolgt sein 
sollte, behält sich die Herzogliche Staatsregierung vor, von dem gegenwürtigen 
Vertrage zurückzutreten. 
Art. 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich 
bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt und von den 
Bevollmächtigten vollzogen worden. 
Salzungen, den 20. Jannar 1878. 
Dr. jur. Carl Schambach. Dr. jur. Friedrich Heim. 
(L. S.) (L. S)
	        
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