Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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56 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben auf Grund ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
§. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen soll in Bezug auf 
die unter dem Namen „Feldabahn“ als Großherzogliche Staats-Eisenbahn zu 
erbauende Sekundärbahn von Salzungen nach Vacha und von Dorndorf abzwei- 
gend bis Kaltennordheim ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur 
Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Juni 1878. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Expropriationsgesetz.
	        
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