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werden braucht, sondern auch bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Ge-
treideabentrichtungen, wofür die maßgebenden Durchschnittspreise der Vorschrift
des §. 57 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 gemäß durch Bekannt-
machung des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, von Jahr zu
Jahr zur öffentlichen Kunde gebracht werden, keine Schwierigkeiten bieten wird.
Soll sich die Ablösung auf die Gesammtheit der in einem Ort oder in
einer Flur zu einer Abgabe oder Leistung Verpflichteten erstrecken (§. 9 des
Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869), so wird der Gemeindevorstand sich
behilflich erweisen, die behusigen Abmachungen unter den Betheiligten herbei-
zuführen.
Wenn bereits durch die unmittelbare Verhandlung der Betheiligten unter
einander ein vollständiger Ablösungs-Vertrag zu Stande kommt, so ist derselbe
in schriftlicher Abfassung gehörig vollzogen bei der Kircheninspektion oder dem
Schulamte zur Einholung der erforderlichen Genehmigung der obersten Kirchen-
oder Schulbehörde (§. 6) einzureichen. Kommt aber auf diesem Wege die Ab-
lösung nicht zu Stande, so ist von dem in §. 2 bestimmten gütlichen Verfahren
vor dem Einzelgericht Gebrauch zu machen.
§. 2.
Für die Ablösungen grundherrlicher Rechte der Kirchen, geistlichen und
Schul-Stellen, mit Ausnahme der in §. 1 unter a und b und im §. 7 des
Gesetzes vom 13. Juni 1878 bezeichneten Ablösungen, soll zu dem Zwecke,
die Ablösung durch Vereinbarung der Betheiligten zu vermitteln, vor dem
Einzelgerichte, in dessen Bezirke das verpflichtete Grundstück gelegen ist, ein
gütliches Verfahren stattfinden.
Provokationen auf Ablösung solcher Rechte sind daher, bevor sie bei der
General-Kommission eingereicht werden (§. 162 des Gesetzes vom 28. April
1869), zunächst bei dem zuständigen Einzelgericht zur Verhandlung in diesem
gütlichen Verfahren anzubringen.
§. 3.
Der Antrag bei dem zuständigen Einzelgericht auf Vermittelung der Ab-
lösung im Wege der Vereinbarung kann von dem Berechtigten oder Ver-
pflichteten mittelst schriftlicher Eingabe oder zu Protokoll angebracht werden,
und zwar ohne daß seitens der Vertreter der Kirche, der geistlichen oder Schul-