Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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werden braucht, sondern auch bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Ge- 
treideabentrichtungen, wofür die maßgebenden Durchschnittspreise der Vorschrift 
des §. 57 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 gemäß durch Bekannt- 
machung des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, von Jahr zu 
Jahr zur öffentlichen Kunde gebracht werden, keine Schwierigkeiten bieten wird. 
Soll sich die Ablösung auf die Gesammtheit der in einem Ort oder in 
einer Flur zu einer Abgabe oder Leistung Verpflichteten erstrecken (§. 9 des 
Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869), so wird der Gemeindevorstand sich 
behilflich erweisen, die behusigen Abmachungen unter den Betheiligten herbei- 
zuführen. 
Wenn bereits durch die unmittelbare Verhandlung der Betheiligten unter 
einander ein vollständiger Ablösungs-Vertrag zu Stande kommt, so ist derselbe 
in schriftlicher Abfassung gehörig vollzogen bei der Kircheninspektion oder dem 
Schulamte zur Einholung der erforderlichen Genehmigung der obersten Kirchen- 
oder Schulbehörde (§. 6) einzureichen. Kommt aber auf diesem Wege die Ab- 
lösung nicht zu Stande, so ist von dem in §. 2 bestimmten gütlichen Verfahren 
vor dem Einzelgericht Gebrauch zu machen. 
§. 2. 
Für die Ablösungen grundherrlicher Rechte der Kirchen, geistlichen und 
Schul-Stellen, mit Ausnahme der in §. 1 unter a und b und im §. 7 des 
Gesetzes vom 13. Juni 1878 bezeichneten Ablösungen, soll zu dem Zwecke, 
die Ablösung durch Vereinbarung der Betheiligten zu vermitteln, vor dem 
Einzelgerichte, in dessen Bezirke das verpflichtete Grundstück gelegen ist, ein 
gütliches Verfahren stattfinden. 
Provokationen auf Ablösung solcher Rechte sind daher, bevor sie bei der 
General-Kommission eingereicht werden (§. 162 des Gesetzes vom 28. April 
1869), zunächst bei dem zuständigen Einzelgericht zur Verhandlung in diesem 
gütlichen Verfahren anzubringen. 
§. 3. 
Der Antrag bei dem zuständigen Einzelgericht auf Vermittelung der Ab- 
lösung im Wege der Vereinbarung kann von dem Berechtigten oder Ver- 
pflichteten mittelst schriftlicher Eingabe oder zu Protokoll angebracht werden, 
und zwar ohne daß seitens der Vertreter der Kirche, der geistlichen oder Schul-
	        
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