143
Stelle die nach §. 16 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 zur Pro-
vokation erforderliche Zustimmung der obersten Kirchen= oder Schulbehörde ein-
geholt zu werden braucht. Dem Antrage sind die nach §. 1 von den Bethei-
ligten vorgenommenen vorläufigen Feststellungen beizufügen.
Das Gericht hat den Antrag, so weit nöthig, vervollständigen zu lassen,
und die Verhandlungen zur Vermittelung des Ablösungs-Vertrages unter ent-
sprechender Anwendung der behufigen Bestimmungen des Ablösungs-Gesetzes vom
28. April 1869 auszuführen. Dabei wird, da gegen Baarzahlung des durch
§. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 bestimmten Ablösungs-Kapitals abgelöst
werden muß, von der Aufstellung einer Legitimationstabelle so weit thunlich
abgesehen werden können (§. 184 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869).
Bis zur vollständigen Abführung der Ablösungs-Entschädigung ist die ab-
zulösende Berechtigung vorzubehalten, dergestalt, daß bis dahin die ursprüngliche
Leistung für die gesetzlichen Zinsen vom Ablösungs-Kapital (§. 6 des Gesetzes
vom 13. Juni 1878) verhaftet bleibt.
Der Ablösungs-Vertrag ist nur mit Vorbehalt der Genehmigung der obersten
Kirchen= oder Schulbehörde (§. 6) abzuschließen.
§. 4.
Ergeben sich bei den Verhandlungen über das Bestehen oder den Umfang
der Verpflichtung streitige Punkte, welche nicht durch gütliche Vereinigung der
Betheiligten zu erledigen sind, so ist unter diesen nach thunlichster Klarstellung
des Thatbestandes ein Kompromiß über das weitere Verfahren zur Erledigung
der streitigen Punkte zu vermitteln, sei es dahin, daß das Gericht die end-
giltige Entscheidung ertheilt, oder daß von der General-Kommission nöthigen-
falls nach Nachholung der Erörterungen, welche ihr nach Lage der Sache er-
forderlich erscheinen, die erstinstanzliche Entscheidung — vorbehältlich des Rechts-
mittels der Oberberufung an die Revisions-Kommission, so weit dieses nach
§. 206 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 stattfindet — ertheilt
werde.
8. 6.
In den Fällen, in welchen Ermittelungen durch Sachverständige, namentlich
Abschätzungen, sich nöthig machen, wie z. B. zur Bestimmung des Werthes
der in §. 58 des Ablsungs-Gesetzes vom 28. April 1869 bezeichneten Ab-