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stellen und mit der Ausführung der Sache beauftragen, welchem, je nachdem
derselbe nur die Eigenschaften eines juristischen oder nur die Eigenschaften
eines ökonomischen Kommissars hat, wenn sich im Verfahren ökonomische
Schätzungen oder rechtliche Entscheidungen nöthig machen, ein besonderer öko-
nomischer oder ein besonderer juristischer Kommissar mit strenger Beschränkung
auf das von demselben zu erledigende besondere Geschäft zuzuordnen ist, so
daß namentlich der dabei zugeordnete ökonomische Kommissar lediglich in das
Verhältniß eines Sachverständigen tritt.
Auch wird die General-Kommission geeigneten Falls den Kommissar mit
besondern, auf Vereinfachung des Verfahrens abzielenden Weisungen versehen
und überhaupt darauf Bedacht nehmen, von der ihr zustehenden obern Leitung
des Verfahrens zu dem Zwecke, daß dasselbe thunlichst vereinfacht wird und
möglichst wenig Kosten für die Betheiligten entstehen, ausgiebigen Gebrauch zu
machen. (Vergl. auch §. 219, Absatz 3 des Gesetzes vom 28. April 1869.)
§. 8.
Hinsichtlich der in §. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 von der Ab-
lösung ausgenommenen grundherrlichen Berechtigungen inländischer Kirchen
und inländischer geistlicher oder Schul-Stellen an den Großherzoglichen Staats-
und Kammerfiskus wie auf Holzabgaben überhaupt soll, wenn es sich um die
in §. 3, b bestimmte Umwandlung einer Naturalabgabe in eine ständige Roggen-
rente handelt, das örtlich zuständige Rechnungsamt, wenn es sich um die in
§. 4 bestimmte Umwandlung einer Holzberechtigung in eine ständige Holzrente
handelt, die örtlich zuständige Forst-Inspektion die Vermittelung zur Vereinbarung
des Umwandlungsvertrags in die Hand nehmen und die dazu erforderlichen
Aufstellungen und Verhandlungen besorgen.
Zu Umwandlungsverträgen über Abentrichtungen des Großherzoglichen
Staats= oder Kammerfiskus ist die Genehmigung des Staats-Ministeriums,
Departement der Finanzen vorzubehalten und von dem Rechnungsamte oder
der Forst. Inspektion einzuholen.
Kommt auf diese Weise ein von den zuständigen Verwaltungsbehörden
genehmigter Umwandlungsvertrag nicht zu Stande, so ist die Umwandlung auf
Antrag des berechtigten oder verpflichteten Theiles von den Ablösungs-Behörden
im Wege des gesetzlichen Verfahrens herbeizuführen.
1878. 26