Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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stellen und mit der Ausführung der Sache beauftragen, welchem, je nachdem 
derselbe nur die Eigenschaften eines juristischen oder nur die Eigenschaften 
eines ökonomischen Kommissars hat, wenn sich im Verfahren ökonomische 
Schätzungen oder rechtliche Entscheidungen nöthig machen, ein besonderer öko- 
nomischer oder ein besonderer juristischer Kommissar mit strenger Beschränkung 
auf das von demselben zu erledigende besondere Geschäft zuzuordnen ist, so 
daß namentlich der dabei zugeordnete ökonomische Kommissar lediglich in das 
Verhältniß eines Sachverständigen tritt. 
Auch wird die General-Kommission geeigneten Falls den Kommissar mit 
besondern, auf Vereinfachung des Verfahrens abzielenden Weisungen versehen 
und überhaupt darauf Bedacht nehmen, von der ihr zustehenden obern Leitung 
des Verfahrens zu dem Zwecke, daß dasselbe thunlichst vereinfacht wird und 
möglichst wenig Kosten für die Betheiligten entstehen, ausgiebigen Gebrauch zu 
machen. (Vergl. auch §. 219, Absatz 3 des Gesetzes vom 28. April 1869.) 
§. 8. 
Hinsichtlich der in §. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 von der Ab- 
lösung ausgenommenen grundherrlichen Berechtigungen inländischer Kirchen 
und inländischer geistlicher oder Schul-Stellen an den Großherzoglichen Staats- 
und Kammerfiskus wie auf Holzabgaben überhaupt soll, wenn es sich um die 
in §. 3, b bestimmte Umwandlung einer Naturalabgabe in eine ständige Roggen- 
rente handelt, das örtlich zuständige Rechnungsamt, wenn es sich um die in 
§. 4 bestimmte Umwandlung einer Holzberechtigung in eine ständige Holzrente 
handelt, die örtlich zuständige Forst-Inspektion die Vermittelung zur Vereinbarung 
des Umwandlungsvertrags in die Hand nehmen und die dazu erforderlichen 
Aufstellungen und Verhandlungen besorgen. 
Zu Umwandlungsverträgen über Abentrichtungen des Großherzoglichen 
Staats= oder Kammerfiskus ist die Genehmigung des Staats-Ministeriums, 
Departement der Finanzen vorzubehalten und von dem Rechnungsamte oder 
der Forst. Inspektion einzuholen. 
Kommt auf diese Weise ein von den zuständigen Verwaltungsbehörden 
genehmigter Umwandlungsvertrag nicht zu Stande, so ist die Umwandlung auf 
Antrag des berechtigten oder verpflichteten Theiles von den Ablösungs-Behörden 
im Wege des gesetzlichen Verfahrens herbeizuführen. 
1878. 26
	        
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