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Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen haben, so wird solches hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Januar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pdr. Schomburg.
[3] III. Daß die Führung des Katasters von Vogelsberg der Großherzog-
lichen Bezirks-Katasterführung in Großrudestedt übertragen worden ist,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Weimar am 11. Januar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
I4) IV. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 7. d. M. in
Nr. 2 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vor-
schriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die
Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1878 dahin fest-
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brod ohne Brod
a) für volle Tageskost 30 Pfennig 65 Pfennig
b) für Mittagskot. 40 „ 35 „
c) für Abendkosft 25 » 20 „
d) für Morgenkost 15 „ 10 „
Es wird dieß hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Jannar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.