Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

2 
Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen haben, so wird solches hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Januar 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pdr. Schomburg. 
[3] III. Daß die Führung des Katasters von Vogelsberg der Großherzog- 
lichen Bezirks-Katasterführung in Großrudestedt übertragen worden ist, 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar am 11. Januar 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
I4) IV. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 7. d. M. in 
Nr. 2 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vor- 
schriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die 
Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1878 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brod ohne Brod 
a) für volle Tageskost 30 Pfennig 65 Pfennig 
b) für Mittagskot. 40 „ 35 „ 
c) für Abendkosft 25 » 20 „ 
d) für Morgenkost 15 „ 10 „ 
Es wird dieß hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Jannar 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.