Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

146 
§. 9. 
Die Bestimmungen des §. 217 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 
finden auch auf die von den Einzelgerichten und anderen Behörden nach gegen- 
wärtiger Verordnung zum Zwecke gütlicher Vermittelung der Ablösung oder 
Umwandlung vorzunehmenden Verhandlungen, Verfügungen und sonstigen Arbeiten 
Anwendung. 
8. 10. 
Der Auftrag der Spezial-Kommission zur Grundstückszusammenlegung 
umfaßt auch die nach §. 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 gleichzeitig mit 
dieser zu bewirkenden Ablösungen der in der Flur bestehenden oder auf dem 
zusammenzulegenden Grundstücks-Komplex ruhenden ablösbaren Abgaben und 
Leistungen an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen: einer besondern Beauftragung 
der Spezial-Kommission zu diesen Ablösungs-Geschäften durch die General- 
Kommission bedarf es nicht. Im Uebrigen finden auch für diese Ablösungs- 
Geschäfte die Bestimmungen in §. 7, Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
Die Ermittelungen über die hiernach zur Ablösung zu bringenden Abgaben 
und Leistungen geschehen durch den betreffenden Spezial-Kommissar von Amts- 
wegen. 
Die Vertreter der betheiligten Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen sind 
gehalten, demselben unaufgefordert über die abzulösenden Abgaben und Leistungen 
unter Beifügung einer möglichst vollständigen Aufstellung der einzelnen Ver- 
pflichteten und der von denselben zu leistenden Beträge Kenntniß zu geben. 
Die Ablösungsverhandlungen sind regelmäßig erst dann einzuleiten, sobald 
die Eigenthums-Legitimationstabelle für die Grundstückszusammenlegung auf- 
gestellt ist. Sie sind in der Weise fortzuführen, daß die abzulösenden Be- 
rechtigungen mit der vorläufigen Planübernahme in Wegfall kommen (§. 8 des 
Gesetzes vom 5. Mai 1869 über die Zusammenlegung der Grundstücke). 
Zugleich ist vorzusehen, daß bis zur vollständigen Abführung des Ablösungs- 
Kapitals die davon zu entrichtenden Zinsen, entsprechend der Bestimmung in 
§. 3, Absatz 3, gehörig sicher gestellt werden. Der Ablösungsplau kann ge- 
treunt von dem Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan und unerwartet der Be- 
stätigung dieses Rezesses oder Plans zum Abschluß und zur Bestätigung durch 
die General-Kommission gebracht werden. 
Zu diesem Zwecke genügt es, daß die Betheiligten zu dem festgestellten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.