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§. 9.
Die Bestimmungen des §. 217 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869
finden auch auf die von den Einzelgerichten und anderen Behörden nach gegen-
wärtiger Verordnung zum Zwecke gütlicher Vermittelung der Ablösung oder
Umwandlung vorzunehmenden Verhandlungen, Verfügungen und sonstigen Arbeiten
Anwendung.
8. 10.
Der Auftrag der Spezial-Kommission zur Grundstückszusammenlegung
umfaßt auch die nach §. 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 gleichzeitig mit
dieser zu bewirkenden Ablösungen der in der Flur bestehenden oder auf dem
zusammenzulegenden Grundstücks-Komplex ruhenden ablösbaren Abgaben und
Leistungen an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen: einer besondern Beauftragung
der Spezial-Kommission zu diesen Ablösungs-Geschäften durch die General-
Kommission bedarf es nicht. Im Uebrigen finden auch für diese Ablösungs-
Geschäfte die Bestimmungen in §. 7, Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Die Ermittelungen über die hiernach zur Ablösung zu bringenden Abgaben
und Leistungen geschehen durch den betreffenden Spezial-Kommissar von Amts-
wegen.
Die Vertreter der betheiligten Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen sind
gehalten, demselben unaufgefordert über die abzulösenden Abgaben und Leistungen
unter Beifügung einer möglichst vollständigen Aufstellung der einzelnen Ver-
pflichteten und der von denselben zu leistenden Beträge Kenntniß zu geben.
Die Ablösungsverhandlungen sind regelmäßig erst dann einzuleiten, sobald
die Eigenthums-Legitimationstabelle für die Grundstückszusammenlegung auf-
gestellt ist. Sie sind in der Weise fortzuführen, daß die abzulösenden Be-
rechtigungen mit der vorläufigen Planübernahme in Wegfall kommen (§. 8 des
Gesetzes vom 5. Mai 1869 über die Zusammenlegung der Grundstücke).
Zugleich ist vorzusehen, daß bis zur vollständigen Abführung des Ablösungs-
Kapitals die davon zu entrichtenden Zinsen, entsprechend der Bestimmung in
§. 3, Absatz 3, gehörig sicher gestellt werden. Der Ablösungsplau kann ge-
treunt von dem Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan und unerwartet der Be-
stätigung dieses Rezesses oder Plans zum Abschluß und zur Bestätigung durch
die General-Kommission gebracht werden.
Zu diesem Zwecke genügt es, daß die Betheiligten zu dem festgestellten