Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Ablösungsplan vor der Spezial-Kommission zu Protokoll sich bekennen und daß, 
nachdem auch die erforderliche Genehmigung der obersten Kirchen- oder Schul- 
Behörde erfolgt ist, die General-Kommission die Bestätigungsurkunde in der 
Weise ausfertigt, wie gerichtliche Bestätigungsurkunden ausgefertigt werden. 
Uebrigens empfiehlt es sich, daß die Ablösungen der sämmtlichen Abgaben und 
Leistungen an Kirchen, geistliche und Schul-Stellen, so weit sie mit der Grund- 
stückszusammenlegung zu bewirken sind, in einen Ablösungsplan und eine 
Bestätigungsurkunde zusammengefaßt werden. 
Die Ablösungs-Kapitalien sind auch für die mit der Grundstückszusammen- 
legung in Wegfall zu bringenden Abgaben und Leistungen nach den Bestim- 
mungen in §. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 zu berechnen. Was jedoch 
das Lehngeld betrifft, welches sich nach dem Werthe des pflichtigen Grundstücks 
richtet, so kann im Einverständniß beider Theile, um die Weitläufigkeit der 
Ermittelung des in den letzten drei Fällen verlehnrechteten Werthes oder einer 
besondern Würderung der lehnpflichtigen Grundstücke zu vermeiden, auch das 
Verfahren eingeschlagen werden, daß die für die Zusammenlegung ermittelten 
Bonitirungswerthe zu Grunde gelegt, dabei aber, da durch diese Werthe regel- 
mäßig nur das Werthverhältniß der Grundstücke zu einander dargestellt wird, 
nach vorgängiger Ermittelung des Verhältnisses des Bonitirungsmaßstabes 
zu den ortsüblichen Verkaufspreisen um einen entsprechenden Prozentsatz erhöht 
werden. Oder es wird auch im Einverständniß beider Theile der zehnjährige 
Durchschnittsertrag des Lehngeldes zu Grunde gelegt werden können, dafern 
nur dieser Ertrag nicht wegen besonderer Umstände als unverhältnißmäßig er- 
scheinen muß. 
In den bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Juni 1878 bereits 
anhängigen, aber noch nicht bis zum Beschluß der Bestätigung des Zusammen- 
legungsplanes oder Rezesses gereiften Zusammenlegungssachen hat die General-= 
Kommission unverweilt die zur Einleitung des Ablösungs-Verfahrens dienlichen 
Verfügungen im Sinne vorstehender Bestimmungen zu treffen. 
§. 11. 
Die Bestimmungen in §§. 1—7 kommen auch zur entsprechenden Anwen- 
dung, wenn nach §. 8 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 bei den aus dem 
Kirchen= und Schul-Verbande entspringenden, nicht ablösbaren ständigen Natural= 
abgaben die Umwandlung in eine steigende und fallende Geldrente erfolgen soll.
	        
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