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Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch
die Temperatur entstehenden Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen.
§. 11.
Tragfähigkeit der Schienen.
Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark
konstruirt und unterlagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens
7000 Kilogramm (140 Zollzentner) ruhende oder bewegte Last mit Sicherheit
tragen kann.
8. 12.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.
Die Bahnhöfe sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen,
in keiner stärkeren Neigung als 1: 400 liegen und mit Ausweichegeleisen
für das Kreuzen und Ueberholen der die auschließenden Strecken befahrenden
Güterzüge versehen sein.
Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Melde-
stationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen,
welche letztere die größesten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu
120 Achsen, aufnehmen können. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer
kann die Einrichtung der Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert
werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mit den Bahn-
stationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige Herstellung
durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp. Steinbettes an den
betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe
an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicher zu stellen.
8. 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagze.
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind
sie derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von
Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und
leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach
Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.