Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch 
die Temperatur entstehenden Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen. 
§. 11. 
Tragfähigkeit der Schienen. 
Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark 
konstruirt und unterlagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 
7000 Kilogramm (140 Zollzentner) ruhende oder bewegte Last mit Sicherheit 
tragen kann. 
8. 12. 
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben. 
Die Bahnhöfe sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, 
in keiner stärkeren Neigung als 1: 400 liegen und mit Ausweichegeleisen 
für das Kreuzen und Ueberholen der die auschließenden Strecken befahrenden 
Güterzüge versehen sein. 
Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Melde- 
stationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, 
welche letztere die größesten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 
120 Achsen, aufnehmen können. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer 
kann die Einrichtung der Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert 
werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mit den Bahn- 
stationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige Herstellung 
durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp. Steinbettes an den 
betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe 
an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicher zu stellen. 
8. 13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagze. 
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind 
sie derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von 
Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und 
leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach 
Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.
	        
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