166
8. 14.
Konstruktion der Weichen.
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen
müssen so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung
gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht
stattfindet.
Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 0,100 m weit aufschlagen.
8. 15.
Drehscheiben.
Auf allen Lokomotiv-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht aus-
schließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Dreh-
scheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein.
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl her-
gestellt sein.
S. 16.
Perrons.
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung
des Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante
betragen.
Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen
bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten
von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron
benutzt wird.
8. 17.
Abtritte und Pissoirs.
Auf den Bahnhöfen in der Nähe des Perrons sind weithin sichtbare
Abtritte und Pissoirs anzuordnen.
§. 18.
Rampen.
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh
in größerer Zahl zu erwarten steht, sind feste oder transportable Rampen,