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deren Höhe über Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt, herzustellen
oder zur schleunigen Benutzung bereit zu halten.
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach
der Seite benutzbar sein.
Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die
Vorbeiführung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder
aber die successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rück-
bewegung gestatten.
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampen-
geleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen
Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art
erfolgt, daß das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen
anstandslos verlängert werden kann.
S. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von
Zügen zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht
übersteigen.
8. 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst
welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen
Ausladungen kontrolirt werden können.
§. 21.
Wasserstationen.
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den
jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichts-
behörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen.
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter
Wasser liefern können.
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienen-
oberkante liegen.