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Stirnseiten mit elastischen Zug- und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte
der Zug- und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen
nicht höher als 1,065 m und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als
0,940 m liegen.
Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke
gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
§. 31.
Zugvorrichtung.
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge,
um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens
0,050 m und nicht mehr als 0,150 m beträgt.
Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von den äußer-
sten Stoßflächen der Buffer nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als
0,395 m entfernt sein.
§. 32.
Buffer.
Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen
soll von Mitte zu Mitte 1,750 m betragen. Der Abstand der vorderen Buf-
ferflüche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten
Buffern mindestens zu 0,370 m anzunehmen.
An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers
eben, die des anderen abgerundet sein und zwar so, daß vom Wagen aus ge-
sehen, die Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund erhht ist.
Der Durchmesser des Bufferscheiben soll mindestens 0,340 m und die Höhe
der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 0,025 m betragen.
§. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden,
müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein.
§. 34.
Radreifen.
Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge müssen
eine konische Form von mindestens ½20 Neigung haben.
29.