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2) in ihrem Abschnitt II.
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte nen
beschafft werden,
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten
Betriebsmittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige
Umänderung erleiden.
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen
in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustim-
mung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
§. 40.
Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landes-
regierung und des Reichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter
Bedeutung gehören, bleibt die Anwendung der 88§. 1 bis 38 einschließlich
allgemein ausgeschlossen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend
die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundes-
rath im Anschluß an §. 74 des Bahnpolizei-Reglements vom 4. Januar 1875
(Centralblatt für das Deutsche Reich S. 57) und an die Signalordnung von
demselben Tage Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 73) nachfolgende
VBahnordnung
für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
beschlossen: