Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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2) in ihrem Abschnitt II. 
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte nen 
beschafft werden, 
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten 
Betriebsmittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige 
Umänderung erleiden. 
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen 
in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustim- 
mung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
§. 40. 
Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landes- 
regierung und des Reichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter 
Bedeutung gehören, bleibt die Anwendung der 88§. 1 bis 38 einschließlich 
allgemein ausgeschlossen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundes- 
rath im Anschluß an §. 74 des Bahnpolizei-Reglements vom 4. Januar 1875 
(Centralblatt für das Deutsche Reich S. 57) und an die Signalordnung von 
demselben Tage Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 73) nachfolgende 
VBahnordnung 
für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 
beschlossen:
	        
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