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I. Zustand der Bahn.
ie
Spurweite.
Die normale Spurweite beträgt 1,435 m.
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1,0 m oder 0,75 m be-
tragen; Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Auf-
sichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
8. 2.
Längengefülle.
Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verhältniß von
1: 25 in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle
ist die Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts erforderlich.
S. 3.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit
normaler Spur nicht kleiner als 100 m und bei Bahnen mit schmaler Spur
ein der Spurweite angemessener sein.
8. 4.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten
Bahnen das Maß von 0,035 m und bei schmalspurig gebauten Bauten ein
den Krümmungen angemessenes Maß nicht überschreiten.
§. 5.
Fahrbarkeit.
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem
baulichen Zustand zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der
für dieselbe gestatteten größten Geschwindigkeit (vergl. §. 27) befahren werden
ann.
8. 6.
Normalproßil des lichten Raumes.
Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt