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digen Beamten gestattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangs-
station vorzunehmenden Revision der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen
fest zusammengekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst
gleichmäßig vertheilt wird, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und
die erforderlichen Bremsen angemessen vertheilt und besetzt sind (§. 24).
8. 26.
Beleuchtung der Personenwagen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit
und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht
werden, angemessen zu erleuchten.
8. 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende
Lokomotiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere Ge-
schwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde dürfen nicht gestattet werden.
8. 28.
Laugsamfahren.
Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhütung einer möglichen Ge-
fahr erforderlichen Maß vermindert werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
b) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird,
) bei der Fahrt über Drehbrücken.
Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und über-
haupt beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam
gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 200 m zum Siillstand
gebracht werden kann.
§. 29.
Abfahrt der Züge.
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 km in der Stunde darf
ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stations-
distanz folgen.