8. 30.
Extrazüge.
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten
Beamten nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren.
Geschwindigkeit als 15 km in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung
einer größeren Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von
dem Abgange der Züge verständigt sein.
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs
pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den andern Zügen.
8. 31.
, Schieben der Züge.
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive
befindet, ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als
50 Achsen beträgt, der vorderste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindig-
keit 15 km in der Stunde nicht übersteigt.
§. 32.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter-
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die
Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhn-
liche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
8. 33.
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein.
Die Lokomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen
verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
§. 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.