176
8. 36.
Gebrauch der Dampfpfeife.
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Zylinderhähne
ist auf die nothwendigsten Fälle zu beschränken.
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter
möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läute-
werk zur Anwendung kommen.
8. 36.
Führung der Lokomotive.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt ge-
arbeitet und nach mindestens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Be-
fähigung durch ein von einer deutschen Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest
nachgewiesen haben.
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens so weit
vertraut sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.
IV. Signalwesen.
§. 37.
Streckensignale.
Auf der Bahn müssen die optischen Signale:
der Zug soll langsam fahren
und
der Zug soll halten
gegeben werden können.
Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an fre-
quenten Wegeübergängen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen
versehen sein (§. 21).
Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens
300 Metern erkennbar sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen
die Zugänge zu denselben, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale
abgeschlossen sein.
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser
Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
1878. 31