Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

176 
8. 38. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer 
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren 
Verschluß unverrückbar festgestellt sind. 
8. 39. 
Zugsignale. 
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei 
Tage dessen Schluß und bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben 
erkennen lassen. Dasselbe gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven. 
8. 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
8. 41. 
Elektrische Verbindung der Stationen. 
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit 
Sprechapparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 
§. 42. 
Signalordnung. 
Im ühbrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartig- 
keit des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den 
Vorschriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands einge- 
richtet und gehandhabt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.