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werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
8. 46.
Beschwerdebuch.
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch
auszulegen.
VI. Bahnpolizeibeamte und Beaufsichtigung.
S. 47.
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen,
welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
1) Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
2) Ober-Betriebsinspektoren,
3) Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-
Inspektoren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten),
4) Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
5) Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
6) Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsver-
walter),
7) Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-
Inspektionsassistenten),
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
10) Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11) Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffuer,
Ober-Schaffner),
12) Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13) Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15) Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16) Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17) Nachtwächter.