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§. 62.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahn—
polizeibeamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu
unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen
Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehen-
den Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den
Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
8. 53.
Aufsichtsbehörde.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung
des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
direktionen;
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten
Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen
und
) den Aufsichtsbehörden.
N.———7MTTTD
VII. uebergangsbef
8. 54.
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt,
daß einzelne der in diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht
vorhanden sind, auch deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu
dem im §. 55 bestimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe
von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts angemessene Befristung bewilligt werden.
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