Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 m Länge 
sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen 
von dem bedienenden Wärter übersehen werden können. 
Die Zugbarridren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit 
welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungs- 
tafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr- 
werke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrièren geschlos- 
sen sind. 
§. 5. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne 
Lokomotiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens 
dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, 
vor jedem Zuge revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne 
Bahnlinien mit geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn -Amts zugelassen werden. 
Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
Die Uebergangsbarridren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des 
Zuges zu schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zu- 
stimmung der Landespolizeibehörde festgestellt. 
Die Barridren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, 
sind unter Verschluß zu halten (cfr. §S. 58). 
Die Barridren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit 
Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind 
auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser 
Barridren, einschließlich der Zugbarridren, einen Glockenzug, mittelst dessen das 
Oeffnen von den Passanten verlangt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht 
werden, welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barridrendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber= 
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Ueber-
	        
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