Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vigzinalstraßen erleuchtet sein. 
Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrièren, soweit sie nicht mit Genehmigung 
der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde 
vor der Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen be— 
fördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
8. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege 
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu 
Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat jedesmal 
zu erfolgen, wenn dieselben einen Weg von höchstens 100 000 Kilometer zurück— 
gelegt haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur, 
niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, 
welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampftessel 
vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären 
mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf 
Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche 
bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung 
gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen find. 
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