8 35 a. Reichsverfassungsurkunde. XI. Reichskriegswesen. 119
Art. 58.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs
sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
tragen, sodaß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner
Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Ver-
teilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffent-
liche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grund-
sätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Art. 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtund-
zwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve —,
die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und
sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem
das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zwei-
ten Aufgebots an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher
eine längere als zwölfjährige Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die
allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt,
als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres
zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen ledig-
lich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Aus-
wanderung der Landwehrmänner gelten.
Art. 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum
31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normiert und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke
des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Art. 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche
die gesamte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen,
sowohl die Gesetze selbst als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte,
namentlich also das Militär-Str.-Ges.-B. vom 3. April 1845, die
Eine Reichs militärverwaltung gibt es nicht, sondern nur Landes-
kontingentsverwaltungen, wohl aber gibt es einen Reichsmilitär fiskus, der aber
— in Ermangelung eines Reichskriegsministeriums — von den Landeskontingents-
verwaltungen vertreten wird. S. Entscheidung d. Reichsger. vom 9. März 1888
Reg. Bd. 9, S. 343 f. ektr. Art. 63 der Reichs-Verf.
Ferner ist für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 bezuügl.
der Militärdienst-Präsenzzeit auf Art. II des Gesetzes vom 3. August 1893 betr.
die Friedenspräsenzstärke des Heeres hinzuweisen: Pröbst 101 und Web. 22, 273f.