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Jede Lokomotive muß versehen sein:
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine
dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande
der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe
zu erhalten;
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des
Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasser-
standes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fort-
während erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des
zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von
welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben
nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Be-
lastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß den-
selben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist;
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend
erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die
größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende
Marke bezeichnet sein;
5) mit einer Dampfpfeife.
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§. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen
mindestens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei
Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis
auf 16 Millimeter abgenutzt werden.
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles