Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande 
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande 
der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe 
zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur 
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des 
Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasser- 
standes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fort- 
während erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des 
zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von 
welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben 
nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Be- 
lastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß den- 
selben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend 
erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die 
größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende 
Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
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§. 12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit 
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen 
mindestens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei 
Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis 
auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger 
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles
	        
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