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der angespannten Kuppelungsvorrichtungen die Sicherheitskuppelung in Wirksam-
keit tritt.
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs-
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen,
unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herab-
hängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter
von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
§. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient
sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
bis einschließlich /500 der 8. Theil, der 12. Theil,
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77 77 1 40 7 2 1 77 4 « «
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der
Geschwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu
behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahn-
länge von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsen-
zahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht
überschritten wird,
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,