Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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der angespannten Kuppelungsvorrichtungen die Sicherheitskuppelung in Wirksam- 
keit tritt. 
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, 
unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herab- 
hängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter 
von der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
§. 13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der 
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient 
sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn 
bei Personenzügen, bei Güterzügen, 
bis einschließlich /500 der 8. Theil, der 12. Theil, 
1 
  
4“ 77 /800 77 6 " 77 77 1 O. 77 
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der 
Geschwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu 
behandeln. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahn- 
länge von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsen- 
zahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil 
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn 
1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht 
überschritten wird, 
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
	        
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