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3) durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges
genau festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine un-
beladene Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das
Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
§. 15.
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schluß-
wagen laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen
zu versehen, welche so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des
Wagens oder über die Decke desselben hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf
im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter
betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle
höchstens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des
Wagens entfernt sein darf.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im
Lichten von 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite
bei 0,076 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens
gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seiten-
flächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter
Breite und 0,280 Meter Höhe betragen, und derjenige des Laternenaufsatzes
(Schornstein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben.
§. 17.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unter-
werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen.
Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme
oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und
Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von
30 000 Kilometer.
8. 18.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;