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Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmt-
liche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im allgemeinen nicht schneller
als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch
sind mit Genehmigung der Aussichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schorn-
stein voran wird im allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde und für
Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern
deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer
festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Ausfsichts-
behörde gestattet werden.
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilo-
meter in der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer
fahren (cfr. §. 24).
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindig-
keit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand ge-
nommen werden.
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um-
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 27.
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so
langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum
Stillstand gebracht werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
(5. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher
zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum
Passiren ertheilt ist.
Bei der Krenzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter
1878. 33