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In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein,
daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe
übrigens §. 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhrlicher
Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personen-
wagen zu stellen.
§. 34.
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens
ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen
Verhältnissen kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts Abstand genommen werden.
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, eben-
mäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu
vermeiden.
§. 42.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den
Lokomotivführer geben können.
8. 46.
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahn-
höfe muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die
hierzu dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein,
daß sie entweder mit denselben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach
richtiger Einstellung der Weichen als Fahrsignal erscheinen können.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf
weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichts-
behörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden
Weichen richtig gestellt sind (siehe 8. 1 al. 2).
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärter-
postens am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische
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