Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, 
daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe 
übrigens §. 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhrlicher 
Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personen- 
wagen zu stellen. 
§. 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens 
ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen 
Verhältnissen kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts Abstand genommen werden. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb 
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, eben- 
mäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu 
vermeiden. 
§. 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den 
Lokomotivführer geben können. 
8. 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahn- 
höfe muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die 
hierzu dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, 
daß sie entweder mit denselben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach 
richtiger Einstellung der Weichen als Fahrsignal erscheinen können. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf 
weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende 
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichts- 
behörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug 
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden 
Weichen richtig gestellt sind (siehe 8. 1 al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärter- 
postens am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische 
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