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Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen
oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stations-
beamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast
zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als
Regel vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder
benutzt werden.
8. 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ord—
nung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten unter-
geordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen
Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Begleitpersonals
mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zug-
personal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife
der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine
oder eine andere gceignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personen-
zügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte
Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahr-
beamten geführt sein muß.
§. 52.
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem
Heizer besetzt sein.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und
ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath
darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen
zu können.
S. 53.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht-