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erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der
Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer
besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
§. 66.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte
berufen:
1) Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
2) Ober-Betriebsinspektoren,
3) Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-
Inspektoren, Transport--Inspektoren und deren Assistenten),
4) Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
5) Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
ferner:
6) Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofs-
verwalter),
7) Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahn-
hofs-Inspektionsassistenten),
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen-
wärter),
10) Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11) Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Ober-Schaffner),
12) Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13) Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),