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15) Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16) Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17) Nachtwächter. ,
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor—
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit
einer Legitimation versehen sein.
8. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und
die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese
müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 6—17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten
den vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen-
bahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung
ausgeschlossen.
II.
Der §. 74 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4:
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich
dieses Reglements und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts bewilligt werden.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.