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20. Es folgt ein Extrazug nach.
bei Tage: « bei Dunkelheit:
.-—---.
Außer dem Schlußsignal eine grüne Signal 19 mit der Abänderung, daß
Scheibe oben auf dem letzten Wagen eine der beiden vorgeschriebenen Later-
oder zu jeder Seite desselben. nen auch nach hinten grünes Licht zeigt.
Für einzeln fahrende Lokomotiven
genügt die Anbringung einer grün leuch-
tenden Laterne hinten.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Berlin, den 12. Juni 1878.
tekanntmachung,
betreffend
Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und
Lokomotivführern.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundes-
rath im Anschluß an die §§. 52, 66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands nachfolgende
Bestimmungen
über die
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern
beschlossen:
Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten
Beamten ist, außer den in den §§. 68 und bezw. 52 des Bahnpolizei-Regle-
ments für die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften,
die Erfüllung der nachstehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich: