Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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20. Es folgt ein Extrazug nach. 
bei Tage: « bei Dunkelheit: 
  
     
  
   
  
   
.-—---. 
Außer dem Schlußsignal eine grüne Signal 19 mit der Abänderung, daß 
Scheibe oben auf dem letzten Wagen eine der beiden vorgeschriebenen Later- 
oder zu jeder Seite desselben. nen auch nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven 
genügt die Anbringung einer grün leuch- 
tenden Laterne hinten. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
tekanntmachung, 
betreffend 
Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und 
Lokomotivführern. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundes- 
rath im Anschluß an die §§. 52, 66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands nachfolgende 
Bestimmungen 
über die 
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern 
beschlossen: 
Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten 
Beamten ist, außer den in den §§. 68 und bezw. 52 des Bahnpolizei-Regle- 
ments für die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, 
die Erfüllung der nachstehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich:
	        
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