199
I. Nachtwächter:
1) körperliche Rüstigkeit,
2) Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betreffenden Station.
II. Thürhüter (Portiers, Perroudiener):
1) relative körperliche Rüstigkeit,
2) Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über
einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu
machen,
3) Kenntniß
a) des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den
Dienstkreis der Portiers betreffen,
b) der Instruktion für die Portiers und die Gepäckträger,
P) der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nach-
barverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
d) der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände
und über die Aufbewahrung von Handgepäck,
e) der verschiedenen Arten von Personenbillets und Freifahrkarten,
der reglementarischen Vorschriften über die Beförderung von Personen,
1) des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden
Züge und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen,
8) der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale.
III. Wagenwärter, Bremser (Schmierer, Zugsölen:
1) körperliche Gewandtheit und Rüstigkeit, namentlich normales Hör: und
Sehvermögen,
2) Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies,
3) Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von
Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-,
Brems-, Schmier= und Thürverschlußvorrichtungen, sowie, der Konstruk-
tion und Behandlungsweise derselben,
4) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, soweit die-
selben den Dienstkreis der Wagenwärter betreffen, und der Signalord-
nung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Aus-
führungsinstruktionen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst,
1878. 34