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5) Keuntniß der Instruktionen für diese Dienstkategorie, sowie derjenigen
für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter,
6) Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen,
7) 6monatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich der
Beschäftigung in einer Wagenreparatur-Werkstätte.
IV. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister)
außer den unter III Nr. 1—7 bezeichneten Eigenschaften:
8) Fertigkeit im Zusammensetzen der Zige,
9) Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations-
und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren.
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure)
außer den unter III Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen:
7) Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und
Durchgangsverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
8) Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schrift-
liche Anzeige in angemessener Form zu erstatten,
9) Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über Personenbeförderung,
sowie der Bestimmungen über den Transport von Truppen und Heeres-
material, der Vorschriften des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements,
soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen,
10) Kenntniß der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner
der Bestimmungen über freie Fahrten, über die Taxen für Beschädi-
gungen von Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen
Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen,
der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertig-
keit im Gebrauch der Hülfssignale und der Rettungsapparate,
11) Kenntniß der Instruktionen für Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer
und der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften,
12) 6monatliche Probezeit im Schaffnerdienste.