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25) der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte, Meilenbücher (Kilo-
meterbücher) 2c.,
26) der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der
Züge und über die Handhabung des elektrischen Telegraphen,
27) Uebung im Telegraphiren,
28) der Instruktionen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer,
29) Gmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister.
VIII. Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
würter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter):
1) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
2) Kenntniß des Rechnens mit den 4 Spezies in benannten Zahlen,
3) eine Probezeit, und zwar:
a) entweder durch viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung
und Erneuerung des Oberbaues und zweimonatliche im Bahnbe-
wachungs= und Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn,
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern
der Dienstanfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des
Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut
gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem
für Arbeitszüge eingerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienst
thätig gewesen ist,
4) Kenntniß
a) aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen
und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten,
sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe
nach Beschaffenheit und Verwendung,
b) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten
der Barridren und deren Bedienung, sowie der für das Passiren
der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften,
P) der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeits-
wagen (Draisinen, Bahnmeisterwagen 2c.) auf den Geleisen,