Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, ein- 
fache Flächen aufzumessen und zu kartiren, Nivellements auszuführen 
und aufzutragen, 
h) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabung elektrischer Tele- 
graphen-Apparate, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und 
elektrische Hülfssignale selbst ohne Fehler zu geben. 
6) Kenntniß der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über 
Führung der Fahrrapporte und Meilenbücher. 
XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs- 
Inspektionsassistenten): 
1) mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zu- 
lassung zu dieser ist erforderlich: 
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
b) allgemeine Vorkenntnisse, als: 
1) Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch 
richtig zu schreiben, 
2) Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezi- 
malbrüchen, 
3) Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der 
benachbarten Länder. 
2) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntnuiß der Vorschriften bei Annahme 
von Privatdepeschen, sowie der Instruktion über die Behandlung der 
Apparate und Leitungen, 
3) Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener 
Form darzustellen, 
4) Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allge- 
meinen Vorschriften für deren Beamte, 
5) Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen 
und des Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei- 
Reglements und der Signal-Ordnung, sowie der in Beziehung auf den 
Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn 
erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, nament-
	        
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