205
8) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, ein-
fache Flächen aufzumessen und zu kartiren, Nivellements auszuführen
und aufzutragen,
h) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabung elektrischer Tele-
graphen-Apparate, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und
elektrische Hülfssignale selbst ohne Fehler zu geben.
6) Kenntniß der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über
Führung der Fahrrapporte und Meilenbücher.
XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-
Inspektionsassistenten):
1) mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zu-
lassung zu dieser ist erforderlich:
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
b) allgemeine Vorkenntnisse, als:
1) Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch
richtig zu schreiben,
2) Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezi-
malbrüchen,
3) Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der
benachbarten Länder.
2) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntnuiß der Vorschriften bei Annahme
von Privatdepeschen, sowie der Instruktion über die Behandlung der
Apparate und Leitungen,
3) Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener
Form darzustellen,
4) Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allge-
meinen Vorschriften für deren Beamte,
5) Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen
und des Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei-
Reglements und der Signal-Ordnung, sowie der in Beziehung auf den
Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn
erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, nament-