Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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lich auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, 
Benutzung, Rapportirung und Bertheilung eigener und fremder Wagen, 
Vertrautheit mit den Funktionen und Obliegenheiten des gesammten 
Stations= und Fahrpersonals, 
6) Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzung der Eisen- 
bahnen, 
7) Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem 
Betriebe, 
8) allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebs- 
sicherheit nothwendigen Erfordernisse für die Unterhaltung des Ober- 
baues, der Betriebsmittel, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen und 
der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues (bezw. 
zerstörter Geleise) erforderlichen Geräthschaften, einfachen Justrumente 
und Arbeiten. 
XII. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs= Inspektoren, Bahnhofs= 
verwalter): 
1) mindestens zweijähriger Dienst als Stations-Assistenten (Nr. XI), 
2) Kenntniß der für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht 
kommenden Vorschriften des Kassen= und Rechnungsweseus, 
3) Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der be- 
treffenden Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Ver- 
hältnisses der Eisenbahn zur Post= und Telegraphenverwaltung, 
4) Kenntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze 
über die Kriegsleistungen. 
XIII. Lokomotivführer: 
1) körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hör= und Sehvermögen, 
2) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Lesen und 
Schreiben, sowie Rechnen der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und 
Dezimalbrüchen — und Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienst- 
kreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener 
Form zu erstatten,
	        
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