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lich auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn,
Benutzung, Rapportirung und Bertheilung eigener und fremder Wagen,
Vertrautheit mit den Funktionen und Obliegenheiten des gesammten
Stations= und Fahrpersonals,
6) Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzung der Eisen-
bahnen,
7) Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem
Betriebe,
8) allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebs-
sicherheit nothwendigen Erfordernisse für die Unterhaltung des Ober-
baues, der Betriebsmittel, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen und
der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues (bezw.
zerstörter Geleise) erforderlichen Geräthschaften, einfachen Justrumente
und Arbeiten.
XII. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs= Inspektoren, Bahnhofs=
verwalter):
1) mindestens zweijähriger Dienst als Stations-Assistenten (Nr. XI),
2) Kenntniß der für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht
kommenden Vorschriften des Kassen= und Rechnungsweseus,
3) Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der be-
treffenden Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Ver-
hältnisses der Eisenbahn zur Post= und Telegraphenverwaltung,
4) Kenntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze
über die Kriegsleistungen.
XIII. Lokomotivführer:
1) körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hör= und Sehvermögen,
2) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Lesen und
Schreiben, sowie Rechnen der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und
Dezimalbrüchen — und Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienst-
kreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener
Form zu erstatten,