Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Der  Abzug  der  zu  Ziff.  III  ausgeworfenen  Summe  von  dem  aus  der  Zusammenrechnung
  der  Summen  ad  I  und  II  berechneten  Betrag  ergibt  das  zur  Berufsgenossenschaft
  des  Kreises  beitragspflichtige  Umlagekataster  der  Gemeinde.

Der  Katasternachweisung  sind  die  nach  Anlage  B,  C,  E,  F  und  6  gefertigten  Listen,
sowie  die  zu  diesen  Listen  gehörenden  Akten  einschließlich  der  nach  §  13  eingegangenen
Mitteilungen  (Anlage  D)  anzuschließen.

§  20.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  prüft  die  Katasternachweisung,  ergänzt  und.
berichtigt  dieselbe  an  der  Oand  ihrer  Grundlagen  und  der  etwa  gepflogenen  weiteren  Erhebungen
  und  stellt  den  Betrag  des  der  Umlegung  der  Beiträge  zu  Grunde  zu  legenden
Steuerkapitals  (Umlagekatasters)  des  Gemeindebezirks  auf  den  Katasternachweisungen  fest,
vorbehältlich  der  nach  Art.  24  des  Ausführungsgesetzes  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1891)  zulässigen  Beschwerde  und  vorbehältlich  des  Ergebnisses  der  endgültigen
Entscheidung  etwa  nach  Art.  17  und  18  des  Ausführungsgesetzes  noch  anhängiger  Beschwerden
  gegen  die  Einschätzungen  zu  fingierten  Steuerkapitalen.

Auf  Grund  dieser  Katasterfeststellungen  verteilt  der  Genossenschaftsvorstand  die  Gesamtumlage
  auf  die  einzelnen,  zum  Bezirk  der  Genossenschaft  gehörenden  Gemeinden,
vermerkt  den  Umlagefuß  und  den  die  einzelnen  Gemeinden  nach  demselben  treffenden
Umlagebetrag  auf  den  Katasternachweisungen  und  übersendet  diese  nebst  einer  die  Unterausteilung
  erleichternden  Hilfstafel  durch  Vermittlung  der  Oberämter  den  Gemeinderäten
unter  der  Aufforderung,  den  auf  die  Gemeinde  entfallenden  Umlagebetrag  in  ganzer
Summe  binnen  zwei  Monaten  an  den  Genossenschaftsvorstand  einzusenden.

Der  Gemeinderat  hat  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  von  der  festgestellten
  Katasternachweisung  Mitteilung  zu  machen.

8  21.

Wenn  sich  infolge  einer  vom  Gemeinderat  nach  Art.  24  des  Ausführungsgesetzes  (in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1891)  eingelegten  Beschwerde  oder  durch  nachträglich
  im  Beschwerdeweg  (Art.  17  und  18  des  Ausführungsgesetzes)  erfolgte  Anderungen
der  Einschätzungen  zu  fingierten  Steuerkapitalen  oder  durch  gemäß  §  10  dieser  Verfügung
erfolgte  nachträgliche  Einschätzungen  zu  fingierten  Steuerkapitalen  eine  ÄAnderung  des