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81.
Die Zusammenlegung der Grundstücke und Hutablösung in den Ge-
meindefluren Kranichfeld und Stedten, Weimarischen Antheils, ingleichen die
Ablösung anderer auf Grundstücken dieser Fluren ruhenden Grundlasten erfolgt
nach Maßgabe der Bestimmungen des in der Beilage A. abgedruckten Staats-
vertrags d. d. Eisenach den 9. Oktober 1877.
§5 2.
Demzufolge bleiben die für das Großherzogthum geltenden Gesetze über
die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869, sowie
über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 sammt allen
zu denselben erlassenen Nachtragsgesetzen und Verordnungen, insoweit deren
Anwendung in dem gedachten Vertrage nicht ausdrücklich vorbehalten ist, in
Beziehung auf die genannten Fluren während des Zusammenlegungsverfahrens
außer Anwendung und treten in denselben erst mit dem Zeitpunkt wieder in
Kraft, mit welchem die Zuständigkeit der Königlich Preußischen Auseinander-
setzungsbehörden nach der Bestätigung des Rezesses vertragsgemäß und nach
Art. 54 des Meiningen'schen Gesetzes vom 10. Februar 1869 erlischt. Der
Eintritt dieses Zeitpunktes wird durch Unser Staatsministerium bekannt gemacht.
§ 3.
Den von der Königlich Preußischen General-Kommission zu Merseburg
bestätigten Rezessen über die Zusammenlegung der Grundstücke und über die
Hutablösung in den Fluren Kranichfeld und Stedten wird die gleiche Rechts-
kraft beigelegt, wie einem von der Großherzoglichen General-Kommission be-
stätigten Rezesse.
8 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. November d. J. in Kraft.