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nach dem Weimarischen Gesetze vom 5. Mai 1869 die Beseitigung des Vor-
behalts besserer Rechte Dritter bei Grundstückszusammenlegungen betreffend,
zur Geltendmachung aller etwaigen Eigenthumsansprüche in Bezug auf die in
der Tabelle eingetragenen Grundstücke überhaupt innerhalb der in dem gedachten
Gesetze bestimmten Frist aufzufordern.
Eigenthumsansprüche, welche in Folge dessen erhoben werden und sich im
Wege der Güte, nach Befinden unter Vermittelung der Spezial-Kommission,
nicht alsbald beseitigen lassen, sind von dem Gericht der belegenen Sache auf
den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Durch die gerichtliche Erörterung
derselben darf aber der Fortgang des Auseinandersetzungsverfahrens und die
Aufstellung des Auseinandersetzungsplanes nicht aufgehalten werden.
Artikel 5.
Die Großherzoglich Sächsischen Behörden haben den Regquisitionen der
zuständigen Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden und umgekehrt
die letzteren den Requisitionen der Großherzoglich Sächsischen Behörden, welche
sich auf die von dem Zusammenlegungsverfahren berührten Verhältnisse beziehen,
in beiden Fällen unbeschadet ihrer kompetenzmäßigen selbstständigen Verfügungs-
befugniß, zu entsprechen.
Die Großherzoglich Sächsischen Behörden haben ferner ihre Mitwirkung
insofern eintreten zu lassen, als es sich bezüglich des Sachsen-Weimarischen
Gebietes um die Wahrnehmung landespolizeilicher und kommunaler Interessen
handelt, deren Regulirung, soweit sie durch die Auseinandersetzung alterirt sind,
im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungs= beziehungsweise Aussichts-
behörden zu erfolgen hat.
Aenderungen der bestehenden Kommunikationswege bedürfen der Zustimmung
der Landespolizeibehörde.
Das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium ist befugt, sich jederzeit.
Auskunft über den jeweiligen Stand der Auseinandersetzungssachen durch Ver-
mittelung des Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsministeriums geben
zu lassen.
Artikel 6.
Die nach Art. 53 des Gesetzes vom 10 Februar 1869 zu bewirkende
Mittheilung des bestätigten Rezesses an die Hypotheken= bezüglich Grundbuchs-
behörde und an die Steuerbehörde erfolgt auch an die betreffenden Groß-