Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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nach dem Weimarischen Gesetze vom 5. Mai 1869 die Beseitigung des Vor- 
behalts besserer Rechte Dritter bei Grundstückszusammenlegungen betreffend, 
zur Geltendmachung aller etwaigen Eigenthumsansprüche in Bezug auf die in 
der Tabelle eingetragenen Grundstücke überhaupt innerhalb der in dem gedachten 
Gesetze bestimmten Frist aufzufordern. 
Eigenthumsansprüche, welche in Folge dessen erhoben werden und sich im 
Wege der Güte, nach Befinden unter Vermittelung der Spezial-Kommission, 
nicht alsbald beseitigen lassen, sind von dem Gericht der belegenen Sache auf 
den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Durch die gerichtliche Erörterung 
derselben darf aber der Fortgang des Auseinandersetzungsverfahrens und die 
Aufstellung des Auseinandersetzungsplanes nicht aufgehalten werden. 
Artikel 5. 
Die Großherzoglich Sächsischen Behörden haben den Regquisitionen der 
zuständigen Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden und umgekehrt 
die letzteren den Requisitionen der Großherzoglich Sächsischen Behörden, welche 
sich auf die von dem Zusammenlegungsverfahren berührten Verhältnisse beziehen, 
in beiden Fällen unbeschadet ihrer kompetenzmäßigen selbstständigen Verfügungs- 
befugniß, zu entsprechen. 
Die Großherzoglich Sächsischen Behörden haben ferner ihre Mitwirkung 
insofern eintreten zu lassen, als es sich bezüglich des Sachsen-Weimarischen 
Gebietes um die Wahrnehmung landespolizeilicher und kommunaler Interessen 
handelt, deren Regulirung, soweit sie durch die Auseinandersetzung alterirt sind, 
im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungs= beziehungsweise Aussichts- 
behörden zu erfolgen hat. 
Aenderungen der bestehenden Kommunikationswege bedürfen der Zustimmung 
der Landespolizeibehörde. 
Das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium ist befugt, sich jederzeit. 
Auskunft über den jeweiligen Stand der Auseinandersetzungssachen durch Ver- 
mittelung des Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsministeriums geben 
zu lassen. 
Artikel 6. 
Die nach Art. 53 des Gesetzes vom 10 Februar 1869 zu bewirkende 
Mittheilung des bestätigten Rezesses an die Hypotheken= bezüglich Grundbuchs- 
behörde und an die Steuerbehörde erfolgt auch an die betreffenden Groß-
	        
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