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herzoglich Sächsischen Behörden durch Abgabe je eines Karten- und Rezeß—
exemplars nebst Spezial-Extrakten über die zur Zusammenlegung gezogenen
Grundstücke Sachsen-Weimarischen Gebiets, und ebenso ist auch der betreffenden
Sachsen-Weimarischen Gemeindebehörde ein Kartenexemplar und ein Rezeß-
exemplar zuzustellen.
Die Großherzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen Meiningen'schen
Behörden haben Auszüge aus den Grund= und Hypothekenbüchern über die
Rechtsverhältnisse derjenigen Grundstücke, für welche die Planausgleichung
in dem andern Staatsgebiete ausgewiesen worden ist, einander kostenfrei
mitzutheilen.
Artikel 7.
Die Landesgrenze in den Fluren Kranichfeld und Stedten soll einer Regu-
lirung unterzogen werden.
Bei dem hiebei eintretenden Gebietsaustausche ist einem jeden Staate auf
Grundlage des Bonitirungswerthes der in seinem Gebiete belegenen zur Zu-
sammenlegung gezogenen Grundstücke das Reinsollhaben als nutzbares Areal
wiederum auszuweisen und thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß jedes
Staatsgebiet ein zusammenhängendes Ganze ohne Enklaven bildet. Den
Regulirungsplan wird die Auseinandersetzungsbehörde auf Kosten der Groß-
herzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsregie-
rung im Zusammenhang mit dem Zusammenlegun gsverfahren entwerfen und
diesen beiden Regierungen vor oder doch gleichzeitig mit der Planlegung zur
Prüfung und Genehmigung vorlegen.
Die Feststellung und Versteinung der neugebildeten Landesgrenze erfolgt
nach besonderer Vereinbarung und Anordnung der hierfür von den beiderseitigen
Staatsregierungen zu bestellenden Hoheits-Kommissare.
Artikel 8.
Für diejenige Flur, für welche ein bis zum 31. Dezember 1885 gestellter
Antrag auf Grundstückszusammenlegung als zulässig nicht erkannt werden sollte,
tritt der gegenwärtige Vertrag außer Wirksamkeit.