230
[81] III. Mit höchster Genehmigung sind die über die Verwaltung des Leih-
und Pfandhauses zu Eisenach unter dem 9. Dezember 1874 (vergl. Regierungs-
blatt 1875 S. 73 fl.) erlassenen Bestimmungen dahin abgeändert worden, daß
in §. 2 die Worte:
„und zwar Darlehne von 1 und 2 Mark stets nur auf die Zeit von
5 Monaten, größere Darlehne für kürzere Zeit"“
und in §. 6 die Worte:
„von Pfanddarlehen im Betrage von 1 oder 2 Mark auf fünf Mo-
nate, von Pfanddarlehen im Betrage von über 2 Mark“
in Wegfall kommen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. November d. J. in Kraft.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. Oktober 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
(182) IV. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sind
von Seiner Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog der, von dem verstorbenen
Kaufmann Adelbert Lux zu Ruhla Gothaischen Antheils zur Errichtung eines
Hospitals auf diesseitigem Territorium von Ruhla für hülfsbedürftige nicht
mehr völlig arbeitsfähige Angehörige aus beiden Ortsantheilen gegründeten,
Lux'schen Hospital-Stiftung
die Rechte der juristischen Persönlichkeit verliehen worden.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 1. Oktober 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.