Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eiscuach. 
Nummer 24. Weimar. 29. Oktober 1878. 
Inbalt: Ministerial- Bekanmmachung, die Muwirkung der Gerichte bei der Militär-Controle betreffend S. 133. 
Minister ial Bekauntmachung, die Auslsibrung des Reichsgesetzes ## die eftre- 
hung'o der Sozialdemokratie vom 21. Oltober 1878 beireffend S. 235. — Reichs- W. S. 244. 
  
  
1861 1. Ministerial. Bekanntmachung, 
die Mitwirkung der Gerichte bei der Militär-Controle betreffend. 
Durch die von dem unterzeichneten Staats = Ministerium unter'm 
12. März 1873 erlassene Instruktion — Regierungs-Blatt Jahrgang LVII 
Seite 25 folg. — ist vorgeschrieben, welche Mittheilungen die Gerichtsbehörden 
des Großherzogthums über die Einleitung und den Ausfall strafrechtlicher 
Untersuchungen anderen Behörden zu machen haben. Insbesondere enthält 
Ziffer IV dieser Instruktion Näheres darüber, was in Ansehung der Militär- 
verhältnisse der Angeschuldigten zu beachten ist. 
Inzwischen ist in Folge der Publikation des Reichs-Militär-Gesetzes vom 
2. Mai 1874 — Reichsgesetzblatt vom Jahre 1874 Seite 45 folg. — und 
der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 — Central-Blatt für 
das Deutsche Reich vom Jahre 1875 Nr. 41 Seite 535 folg. — das Be- 
dürfniß einer Erweiterung der desfallsigen Vorschrift hervorgetreten. 
Nach § 18 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 und § 28 
Ziffer 1 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 — Central-Blatt für 
das Deutsche Reich Seite 549 — sollen Personen, welche zu einer Freiheits- 
strafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig 
verurtheilt sind, nicht vor der Vollstreckung oder dem Erlaß der Strafe zum 
Dienste in dem Heere oder in der Marine eingestellt werden. 
1878. 40
	        
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