236
(87] II. In Gemäßheit § 29 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Siehe Abdruck in
Anlage A) wird hierdurch bekannt gemacht, daß im Großherzogthum unter der
Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ die Großherzoglichen Bezirksdirek-
toren, sowie unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ in den einzelnen Orts-
gemeinden die Gemeindevorstände, in den vom Gemeindeverband ausge-
schlossenen Grundbesitzungen die Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu
verstehen sind, und daß die Aufsichtsbehörde der Gemeindevorstände der Groß-
herzogliche Direktor des Verwaltungsbezirks, zu welchem die betreffende Orts-
gemeinde gehört, die Aufsichtsbehörde der Bezirksdirektoren das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern, ist.
Weimar, den 23. Oktober 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Beilage A.
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
81.
Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische
Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats= oder Gesellschaftsordnung be-
zwecken, sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische
oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats= oder Gesell-
schaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden,
insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu
Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
40“