Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver- 
fügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 9. 
Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommu- 
nistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung 
gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen. 
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, 
daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen be- 
stimmt sind, sind zu verbieten. 
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleich- 
gestellt. 
§ 10. 
Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. 
Die Beschwerde findet nur an die Ausfsichtsbehörden statt. 
§ 11. 
Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, 
auf den Umsturz der bestehenden Staats= oder Gesellschaftsorduung gerichtete 
Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der 
Bevölkerungsklasseu gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei 
periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen 
erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen 
Nummer erfolgt. 
§* 12. 
Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen 
im Inlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, 
in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung 
einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu. 
Das Verbot ist in der im § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt 
zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam. 
§ 13. 
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist 
dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch er-
	        
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