Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs 
oder der einzelnen Bundesstaaten. 
Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses 
Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibeus in richterlichem Amte. 
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder 
der Kommission dessen Stellvertreter. 
8 27. 
Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von 
denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor 
der Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur 
mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kom- 
mission ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erheben oder mittelst Ersuchens 
einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu lassen. Hin- 
sichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu 
lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden 
Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungs- 
weise der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Proceßgesetze zur Anwendung. 
Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgiltig. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von 
derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des 
Bundesraths unterliegt. 
8 28. 
Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeich- 
neten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, 
können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, 
soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des 
Bundesraths für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden: 
1) daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizei- 
behörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer aus- 
geschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt 
sich diese Beschränkung nicht; 
2) daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffenlichen Orten nicht stattfinden darf;
	        
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